Bei der Auslegung der Verse Ex 22,1-2 stellte sich Lyra unter Berufung auf Raschi gegen die Interpretation bei den Vätern – ein durchaus bemerkenswerter Vorgang, der bei ihm immer wieder anzutreffen ist. Zuerst einmal ein Blick auf den biblischen Ausgangstext, in dem es um Notwehr bzw. Notwehrüberschreitung gegen einen Einbrecher geht, ein Thema, das nicht auf die Antike beschränkt ist.
אִם־בַּמַּחְתֶּ֛רֶת יִמָּצֵ֥א הַגַּנָּ֖ב וְהֻכָּ֣ה וָמֵ֑ת אֵ֥ין ל֖וֹ דָּמִֽים׃ אִם־זָרְחָ֥ה הַשֶּׁ֛מֶשׁ עָלָ֖יו דָּמִ֣ים ל֑וֹ׃
¹ Wenn der Dieb beim Einbruch vorgefunden wird und er wird geschlagen und stirbt, so hat er keine Blutschuld. ² Wenn aber die Sonne über ihm aufgegangen ist, hat er Blutschuld. (Ex 22,1-2)
Bemerkenswert ist die Interpretation durch Augustinus, weil ihm eine Parallele zum altrömischen „Zwölftafelgesetz“ aufgefallen war:
intellegitur ergo tunc non pertinere ad homicidium, si fur nocturnus occiditur, si autem diurnus, pertinere; hoc est enim quod ait: si orietur sol super eum. poterat quippe discerni quod ad furandum, non ad occidendum uenisset et ideo non deberet occidi. hoc et in legibus antiquis saecularibus, quibus tamen ista est antiquior, inuenitur inpune occidi nocturnum furem quoquo modo, diurnum autem, si se telo defenderit; iam enim plus est quam fur. (Quaestio de Exodo LXXXIIII; CSEL 28/2, S. 149)Es wird also erklärt, dass es dann nicht als Mord gilt, wenn ein nächtlicher Dieb erschlagen wird; wenn aber [ein Dieb] bei Tage [erschlagen wird], gilt es [als Mord] – denn das ist es, was [der Vers] sagt: ›Wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist.‹ Man konnte nämlich erkennen, dass er zum Stehlen, nicht zum Töten gekommen war und deshalb durfte er nicht getötet werden. Dies findet sich auch in den alten weltlichen Gesetzen – dieses Gesetz jedoch ist älter als diese –, dass ein nächtlicher Dieb auf jede Weise straflos erschlagen werden darf, am Tag hingegen [nur dann], wenn er sich mit einer Waffe verteidigt; denn dann ist er schon mehr als ein Dieb. (Quaestio de Exodo LXXXIIII)
Mit den alten, weltlichen Gesetzen meint der Kirchenvater das alte römische Recht, das folgende Aussage beinhaltete:
17. si nox furtum fa(x)it, (ast) im occisit, iure caesus esto. 18. si luci (furtum faxit, ast) se telo défendit, ... endoque plorato. (Tabula I, 17-18 (Tabula VIII, 11-12 (Schoell) = 12-13 (Bruns, FIRA))(Ich habe den Text nach dieser Ausgabe zitiert: Michael Henson Crawford: Roman Statutes. Volume II; Institute of Classical Studies, University of London (1996), Bulletin of the Institute of Classical Studies Supplement, Nr. 64, S. 612)
¹⁷ Wenn er den Diebstahl nachts beging, er ihn (jedoch) tötete, soll er zu Recht erschlagen worden sein. ¹⁸ Wenn (er den Diebstahl) am hellen Tag (beging), er sich (jedoch) mit einer Waffe verteidigte, ... und [die Nachbarschaft?] soll [als Zeugen?] herbei geschrien werden.
Crawford weist auf die Debatte über das endoque plorato hin, das als clumsily formulated und inherently implausible bezeichnet wurde. Wie auch immer, die Deutung des Augustinus wurde in die Glossa Ordinaria übernommen und war damit als gültige Deutung etabliert. Um so erstaunlicher sind dann die Ausführungen des Nikolaus von Lyra in seiner Postilla:
Quod si orto sole hoc fecerit, Hic accipiunt doctores nostri ortum solis ad literam, dicentes, quod pena mortis percussori imponitur: quia de die clara poterat uidere, quod fur non ueniebatad occidendum sed tantum ad furandum, et sic dicunt quod lex immediate praecendens intelligitur tantum de fure nocturno. Sed hoc non uidetur sufficienter dictum, quia non solum de nocte, sed etiam de die ueniunt insidiose homines ad occidendum, sicut patet de latronibus qui interfecerunt Isbosseth 2. Regum 4.b. Et simile frequenter inuenitur. Et ideo dicit Rab. Salom. quod lex illa non solum intelligitur de fure nocturno, sed etiam diurno, dum tamen possit haberi suspicio, quod ueniret ad occidendum et ideo quando subditur. Si autem sole hoc fecerit etc. quod uidetur esse ad contrarium. dicit quod haec locutio est metaphorica, et est sensus. Si clarum sit sicut dies est clara quod ille ueniebat non ad occidendum, ut pote si sit pater domini domus, uel frater, uel ita amicus eius quod luce clarius est quod non uenit ad occidendum eum, sed solum ad furandum pro indigentia sua supplenda, in tali casu percussor est reus homicidii et debet mori. (Venitianische Ausgabe, Band I, 700)Wenn er aber dies bei aufgegangener Sonne getan hat. Hier verstehen unsere Gelehrten den Sonnenaufgang im wörtlichen Sinne und sagen, dass dem Totschläger die Todesstrafe auferlegt wird, weil er bei hellem Tag hätte sehen können, dass der Dieb nicht zum Töten, sondern nur zum Stehlen gekommen war – und so sagen sie, dass das unmittelbar vorangehende Gesetz nur vom nächtlichen Dieb zu verstehen ist. Aber dies scheint nicht hinreichend gesagt, denn nicht nur bei Nacht, sondern auch bei Tag kommen Menschen hinterlistig zum Töten, wie es offenkundig ist bei den Räubern, die Isch-Boschet erschlugen, 2. Sam 4. Und Ähnliches findet sich häufig. Und deshalb sagt Rabbi Salomo, dass jenes Gesetz nicht nur vom nächtlichen, sondern auch vom Dieb am Tag zu verstehen ist, solange der Verdacht bestehen kann, dass er zum Töten gekommen sei; und deshalb, wenn hinzugefügt wird: ‚Wenn er aber dies bei Sonne getan hat usw.', was dem entgegengesetzt zu sein scheint, sagt er, dass diese Redeweise metaphorisch ist und folgenden Sinn hat: Wenn es so klar ist wie der helle Tag, dass jener nicht zum Töten gekommen war – etwa wenn er der Vater des Hausherrn ist, oder sein Bruder, oder ein solcher Freund von ihm, dass es heller als der Tag ist, dass er nicht kam, um ihn zu töten, sondern nur um zu stehlen, um seine Not zu lindern –, in einem solchen Fall ist der Totschläger des Mordes schuldig und muss sterben.
Spannend finde ich die Gegenüberstellung von unseren Gelehrten und Rabbi Salomon, mit dem natürlich Raschi gemeint ist. Wieder einmal zeigt sich, dass Nikolaus mit Raschi's Kommentar vertraut war, denn dort ist wirklich zu lesen:
אם זרחה השמש עליו. אין זה אלא כמין משל
Wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist -- das ist nur eine Art Gleichnis.
Die ausführliche Erörterung Raschis findet sich hier – mit der Übersetzung Julius Dessauers. Raschi, als die jüdische Glossa Ordinaria, greift dabei auf ältere Traditionen zurück, in diesem Fall auch den Jeruschalmi. In jSanh 8,8 heißt es:
תני רבי ישמעאל. זה אחד משלשה מקריות שנאמרו בתורה כמשל. אם יקום והתהלך בחוץ על משענתו. אם במחתרת ימצא הגנב. אם זרחה השמש עליו דמים לו. וכי עליו לבדו החמה זורחת. והלא על כל באי העולם זורחת החמה. אלא מה זריחת החמה מיוחדת שהוא שלום לכל באי העולם. כך כל זמן שאת יודע שאת שלום ממנו בין ביום ובין בלילה ההורגו נהרג. פעמים שהוא בא לגנוב פעמים שהוא בא להרוג. אמרת שאם בא לגנוב וודאי והרגו ההורגו נהרג. פעמים שהוא בא להרוג נהרג. מיכן את דן לפיקוח נפש. לומר. מה עבודה זרה מיוחדת שהיא מטמאה את הארץ ומחללת את השם ומסלקת את השכינה ודוחין בה את הספק. כל שכן לפיקוח נפש שידחה את הספק.
R. Jischmael hat gelehrt: Dies ist einer von drei Versen, die in der Torah als ein Gleichnis gesprochen wurden. Wenn er aufsteht und draußen an seinem Stock umhergeht (Ex 21,19). Wenn der Dieb beim Einbruch vorgefunden wird. (...) Wenn aber die Sonne über ihm aufgegangen ist, hat er Blutschuld (Ex 22,1-2) Kann es wirklich sein, dass die Sonne über ihm allein aufgeht? Geht die Sonne nicht über jedem auf, der auf die Welt kommt? Aber wie er die Sonne in besonderer Weise strahlen lässt, dass sie Friede ist für alle, die auf die Welt kommen, so ist es die ganze Zeit, in der du weißt, dass du im Frieden mit ihm [=dem Einbrecher] bist, sowohl am Tag als auch bei Nacht: wer ihn umgebracht hat, wird umgebracht. Manchmal kommt er [= der Einbrecher], um zu stehlen, manchmal kommt er, um umzubringen. Du sagst, wenn er [nur] zum Stehlen kommt und es ohne Zweifel so ist und er wird umgebracht: [dann gilt] Wer ihn umgebracht hat, wird umgebracht. Manchmal kommt er, um umzubringen: [Dann gilt] er wird [zu Recht] umgebracht. Von [diesem Vers] hier urteilt man gemäß [dem Prinzip] der Lebensrettung [hebr. piqqūach nefesch].
Nikolaus schätzte die philologische Kompetenz der jüdischen Tradition höher ein, als die eigene Tradition. Deshalb las er Ex 22,2 nicht – wie Augustinus – nach dem Literalsinn, sondern im Sinne Raschis als Metapher. Ein bemerkenswerter Zugang.